Die §§ 27 bis 30 BBiG prüfen zwei völlig verschiedene Dinge — die Ausbildungsstätte und die Menschen darin. Wer nur eines davon prüft, hat die Hälfte übersehen.
Die Struktur
Das BBiG prüft drei Dinge: den Betrieb (§ 27), die Person (§ 29) und das Fachliche (§ 30). Alle drei müssen stimmen.
§ 27 vergisst man leicht. Er handelt vom Betrieb, nicht von Menschen. Zwei Dinge: Der Betrieb muss passen. Und: Es dürfen nicht zu viele Azubis auf zu wenige Fachkräfte kommen.
§ 29 sagt nicht, wer geeignet ist. Er sagt, wer nicht geeignet ist. Zum Beispiel: wer keine Jugendlichen beschäftigen darf.
Das BBiG prüft die Eignung an ▁▁▁▁ Stellen
drei: Ausbildungsstätte (§ 27), persönliche Eignung (§ 29), fachliche Eignung (§ 30).
Die drei sind unabhängig — eine ersetzt keine andere.
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Die Fragen gehen auf, wenn du die Erklärung durchgearbeitet hast. Lass dir Zeit — hier ist nichts ein Wettrennen.
Löse zuerst die Aufgaben im Abschnitt darüber richtig — dann öffnet sich dieser.
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