Gekürzt wird auf gemeinsamen Antrag, verlängert auf Antrag des Auszubildenden allein. Wer das vertauscht, hat die am häufigsten geprüfte Unterscheidung dieses Handlungsfelds verloren.
§ 8 BBiG
§ 8 BBiG: Kürzen nur zusammen. Verlängern beantragt der Auszubildende allein.
Kürzen (§ 8 Abs. 1 BBiG): Beide unterschreiben. Die Kammer kürzt, wenn das Ziel trotzdem erreicht wird — etwa bei Abitur.
Verlängern (§ 8 Abs. 2 BBiG): Nur der Auszubildende beantragt. Der Betrieb wird gehört, muss aber nicht zustimmen.
Wer beantragt eine Abkürzung, wer eine Verlängerung?
Abkürzen auf gemeinsamen Antrag beider, § 8 Abs. 1. Verlängern beantragt der Auszubildende allein, § 8 Abs. 2 — ohne Zustimmung des Betriebes.
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