Zwei der drei Zulassungsvoraussetzungen entscheiden sich Jahre vorher, durch Papier. Deshalb steht die Abschlussprüfung im Handlungsfeld des Ausbilders und nicht nur in dem des Prüflings.
§ 43 BBiG
Drei Voraussetzungen: Ausbildungszeit zurückgelegt, Zwischenprüfung und Nachweise, Verhältnis eingetragen. Alle drei müssen stimmen.
Bei der ersten Voraussetzung gilt: Die Ausbildungszeit darf bis zu zwei Monate nach der Prüfung enden. Sonst könnte kaum jemand im Sommer prüfen.
Die zweite Voraussetzung: an der Zwischenprüfung teilnehmen — nicht bestehen. Und: Die Ausbildungsnachweise müssen geführt sein.
Die dritte Voraussetzung: die Eintragung bei der Kammer. Sie muss sofort nach dem Vertrag beantragt werden.
Welche drei Voraussetzungen nennt § 43 Abs. 1 BBiG?
Ausbildungszeit zurückgelegt, an der Zwischenprüfung teilgenommen und Nachweise geführt, Verhältnis eingetragen.
Teilgenommen, nicht bestanden.
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Die Fragen gehen auf, wenn du die Erklärung durchgearbeitet hast. Lass dir Zeit — hier ist nichts ein Wettrennen.
Löse zuerst die Aufgaben im Abschnitt darüber richtig — dann öffnet sich dieser.
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Löse zuerst in jedem Abschnitt oben die Kurz-Aufgaben richtig — dann öffnen sich die Übungs-, geführten und Testaufgaben.
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